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Die Coronaschutzverordnung in NRW wurde gestern,17. August 2021, geändert und gilt ab Freitag, 20. August. Das Ziel ist, mehr Freiheit und Normalität zu schaffen, ohne den Infektionsschutz zu vernachlässigen. Die vorher geltenden 4 Inzidenzstufen werden abgeschafft und ersetzt durch nur eine. Ab einer landesweiten 7-Tage-Inzidenz von 35 gelten Einschränkungen.
Der 3-G-Regel kommt eine neue, besondere Bedeutung zu. In geschlossenen Räumen – z.B. Restaurants, Hotels, Sporthallen, grundsätzlich bei Veranstaltungen in Hallen oder bei Großveranstaltungen (< 2500 Teilnehmer), muss der Nachweis, geimpft zu sein, genesen zu sein oder einen aktuellen (<48 Stunden) negativen Schnelltest zu haben, geführt werden. Für Schüler, die 2-mal in der Woche getestet werden, reicht dieser Nachweis, z.B. durch Vorlage des Schülerausweises. Besucher von Diskotheken und Clubs haben ein größeres Risiko sich zu infizieren, daher muss dort ein aktueller PCR-Test vorgelegt werden. Diese neue Coronaschutzverordnung gilt zunächst für 4 Wochen, bis 17. September. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt weiter beim Einkaufen, im öffentlichen Nahverkehr und in Warteschlangen.
mt

Neue Coronaschutzverordnung NRW